
Vorstand
Seit Frühjahr 2019 ist Thomas Grosse Vorstand der ECOLE Stiftung. Der diplomierte Bauingenieur – gebürtig in Sachsen-Anhalt – war zuletzt administrativer Leiter der Internationalen Deutschen Schule in Brüssel. Eine wertschätzende, respekt- wie vertrauensvolle Kommunikation und Zusammenarbeit in der gesamten ECOLE Gemeinschaft ist für ihn selbstverständlich. Seine Familie lebt in Brüssel. Als vierfacher Vater (und mittlerweile dreifacher Opa) weiß er um die Vorteile, die ein international und weltoffen geprägtes Umfeld Kindern bieten kann.
Als „Pendler“ zwischen Belgien und Deutschland genießt er die Vorzüge beider Welten. Einerseits die Rückkehr in die Heimat nach knapp dreißig Jahren Arbeit im Ausland. Andererseits der regelmäßige Kontakt zum um die Familie gewachsenen internationalen Freundeskreis und die kulturelle Vielfalt der europäischen Hauptstadt.

Unser Stiftungsrat ist für Sie da
Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt. Der Stiftungsrat gibt darüber hinaus Anregungen für die Arbeit des Vorstandes.
Dem Stiftungsrat gehören an

Klemens Gutmann
Vorsitzender, Mitglied für Wirtschaftsfragen
Ich leite seit 25 Jahren die regiocom SE und bin in verschiedenen Wirtschaftsgremien in Berlin und Sachsen-Anhalt tätig. Ich bin Informatiker und Badener. Mehrsprachige Schule habe ich als Abiturient der Deutschen Schule Madrid kennengelernt, daher war ich der ECOLE-Idee seit ihrer Gründung verbunden – damals noch ohne Kinder und auch ohne Frau.
Da wir ein Stück weit auch ein gemeinsames und mittelständisches „Unternehmen“ sind, möchte ich meine berufliche Erfahrung mit einbringen.

Frank Nase
Stellvertreter, Mitglied für regionale Fragen
Seit 2018 bin ich als Bürgermeister der Gemeinde Barleben tätig, zuvor als Ortsbürgermeister der Ortschaft. Neben meiner Arbeit als Kommunalpolitiker (CDU) bin ich auch ehrenamtlich aktiv. Zu meinen längsten Engagements gehört die Mitgliedschaft im FSV Barleben 1911 e. V. – sowohl als Fußballspieler als auch als Funktionär. Mit anderen Sportbegeisterten gründete ich 2005 den Fußball Förderverein Barleben. Darüber hinaus bin ich Gründungsmitglied des Fördervereins Pro Polizei. Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Mit meiner Familie lebe ich in Barleben.

Andy Hetzger
Vorsitzender des Fördervereins Ecole e.V.
Ich bin seit 2002 für die Volkswagen AG in Wolfsburg tätig. Dort absolvierte ich meine Ausbildung zum Fachinformatiker und habe im Anschluss nebenberuflich Wirtschaftsinformatik studiert. Seit 2019 bin ich Vorsitzender des Förderverein Ecole e.V. und konnte mit dem Vorstand und unseren Mitgliedern einige Projekte und Events fördern und unterstützen. Ich lebe mit meiner Familie in Barleben und bin dem Ort sehr verbunden, da ich hier aufgewachsen bin.

Barbara Hoeft
Mitglied für wissenschaftlich/pädagogische Fragen
In den letzten Jahren war ich als Referentin im Landesschulamt für die schulfachliche Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen sowie Bildungseinrichtungen, die zur Hochschulreife führen, in staatlicher und in freier Trägerschaft, zuständig. Meine Aufgaben umfassten insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Schulorganisation und in der Personalführung sowie die Implementierung neuer bildungspolitischer Vorhaben. Jetzt bin ich im Ruhestand.

Frank Bonse
Mitglied der Elternschaft
Mit der Geburt unserer ersten Tochter betrachteten wir eine gute Bildung mit einem intensiveren Blick. Bildung bei freien Trägern mündete – über die Elterninitiative Kinderkasten e.V. und DIG – nunmehr mit Überzeugung auch für unseren Sohn im ECOLE Gymnasium, an dessen Gründungsphase intensive Erinnerungen bestehen.
Auch in meiner beruflichen Tätigkeit in Landesministerium war und ist das Thema Bildung präsent.

Manuela Etzold
Mitglied der Elternschaft
2003 wurde ich erstmals in den Vorstand des Ecole e.V. gewählt, seinerzeit Träger der Internationalen Grundschule. Seitdem bin ich ununterbrochen aktiv für die Idee, in unserer Region den Heranwachsenden eine weltoffene und damit verbunden sprachorientierte Ausbildung zu ermöglichen.
Beruflich bin ich als Apothekerin tätig, verheiratet und dankbar, dass unsere 4 Kinder in den Schulen tolles Rüstzeug für ihr Leben erhielten.

Katja Schulze
Mitglied der Elternschaft
Ich bin aktuell beruflich als Juristin tätig und seit vielen Jahren mit den Ecole Schulen verbunden.
Unsere Erfahrungen reichen von der ersten bis zur zwölften Klasse.
Es ist toll zu sehen, wie die Weltoffenheit in den Schulen gelebt wird und die Kinder in ihrer Entwicklung prägt.

Prof. Dr. Dominique Thévenin
Mitglied der Elternschaft
Ich bin aktuell Universitätsprofessor, Leiter des Lehrstuhls für Strömungsmechanik und Strömungstechnik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, sowie Dekan der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik.
Als Franzose mit zwei großen Schulkindern in der Ecole begleite ich sehr gerne die weitere Entwicklung von Grundschule und Gymnasium.
Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt. Der Stiftungsrat gibt darüber hinaus Anregungen für die Arbeit des Vorstandes.
SATZUNG
DER ECOLE STIFTUNG FÜR FRANZÖSISCH-DEUTSCHE SCHULBILDUNG
PRÄAMBEL
Im Bewusstsein, in einer zunehmend vernetzten Welt zu leben, in der alle Menschen, ohne Ansehen von Herkunft und Sprache miteinander an den Aufgaben der Welt arbeiten, müssen sich die nachwachsenden Generationen darauf vorbereiten, sich zu verständigen und sich zu verstehen sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur zu fördern.
Für die ECOLE-Stiftung sind daher die Förderung der Völkerverständigung und die Vorbereitung des Lebens als Weltbürger das Grundmotiv aller Aktivitäten.
§1 NAME, RECHTSFORM, SITZ
Die ECOLE-Stiftung zur Förderung französisch-deutscher Schulbildung (Kurzform: ECOLE-Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Barleben. Die Stiftung ist überparteilich und überkonfessionell.
§2 STIFTUNGSZWECK
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Völkerverständigung, der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
– die Trägerschaft von staatlich genehmigten Ersatzschulen, insbesondere durch die Trägerschaft der Internationalen Grundschule und des Internationalen Gymnasiums in Barleben;
– die Förderung, die Einrichtung und den Betrieb mehrsprachiger, insbesondere französisch-deutscher Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen, wie auch von Internaten;
– Schülerhilfe durch die Vergabe von Stipendien und Preisen sowie anderen Mitteln, die Förderung der Erziehung und Bildung durch Veranstaltung von Vorträgen sowie durch andere geeignete Mittel;
– Schul- und Schülerpartnerschaften und Sprachreisen;
– Die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur;
– Das Einwerben von Mitteln zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 VERMÖGEN DER STIFTUNG, GESCHÄFTSJAHR
(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus den öffentlichen Zuschüssen, aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sowie aus sonstigen Einnahmen, insbesondere aus Schulgeldern, Spenden und eingeworbenen Mitteln. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Schuljahr, beginnend ab 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.
§4 ORGANE
Organe der Stiftung sin
(1) der Vorstand und
(2) der Stiftungsrat.
§5 VORSTAND
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft durch den Stifter benannt. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Stiftungsrat entscheidet über die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so wählen diese aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der amtierende Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Wiederwahl auch mehrfach ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§6 AUFGABEN DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied gewählt, so vertritt dieses die Stiftung allein. Bei Verhinderung des Einpersonenvorstandes wird dieser ausnahmsweise vertreten durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die Stiftung, wobei eines der Mitglieder der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter ist.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
– die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
– die Verwendung der Stiftungsmittel,
– die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres,
– der Vorschlag zur Ernennung von Schulleitungen und deren Stellvertretern,
– die Erstellung des Tätigkeitsberichts,
– die Beantragung der gesetzlichen Fördermittel.
(4) Der Vorstand erstellt bis zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB finden entsprechende Anwendung.
§7 EINBERUFUNG, BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Quartal einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dazu ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Die Formalien zur Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sind entbehrlich, wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist.
(5) Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§8 STIFTUNGSRAT
(1) Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter im Stiftungsgeschäft benannt. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und maximal neun Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
a. Den jeweiligen Vorsitzenden des ECOLE Vereins zur Förderung französisch-deutscher Schulbildung e. V. als geborenes Mitglied. Erklärt dieses geborene Stiftungsratsmitglied, dass es zur Übernahme des Stiftungsratsamtes nicht zur Verfügung steht, ist der Ecole e.V. durch den Stiftungsrat unverzüglich aufzufordern, eine Ersatzperson für das Amt des Stiftungsratsmitgliedes zu benennen.
b. Mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder aus der Elternschaft, die möglichst die verschiedenen Einrichtungsformen repräsentieren, die jedoch nicht gewählte Elternvertreter sind. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
c. Ein Mitglied für wissenschaftlich/pädagogische Fragen. Das Mitglied für wissenschaftlich/pädagogische Fragen muss eine entsprechende pädagogische Qualifikation besitzen und mit dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der pädagogischen Entwicklungen vertraut sein.
d. Ein Mitglied für regionale Fragen. Das Mitglied für regionale Fragen soll wenn möglich der Verwaltung der Gemeinde Barleben bzw. der jeweiligen Gebietskörperschaft angehören. Dieses ist dann vom jeweiligen Bürgermeister zu entsenden.
e. Ein Mitglied für Wirtschaftsfragen. Das Mitglied für Wirtschaftsfragen soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat und Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung schließen einander aus.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus, das nicht geborenes Mitglied bzw. vom Bürgermeister benanntes Mitglied ist, so kann der Ausscheidende einen Nachfolger vorschlagen und vorstellen. Dieser muss durch den Rest des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stiftungsratsmitglieder bestätigt werden. Wird kein Nachfolger vorgeschlagen oder erhält der vorgeschlagene Nachfolger keine Zweidrittelmehrheit, so kann der Stiftungsrat einen anderen Nachfolger mit Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner Mitglieder berufen.
(4) Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Die Amtszeit der geborenen Stiftungsratsmitglieder bestimmt sich nach der Amtszeit des die Mitgliedschaft vermittelnden Amtes. Im Übrigen beträgt sie vier Jahre.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 AUFGABEN DES STIFTUNGSRATS
(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt. Der Stiftungsrat gibt darüber hinaus Anregungen für die Arbeit des Vorstandes.
(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Genehmigung des Wirtschaftsplans,
b. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
c. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Festlegung von Ressorts bei Bedarf,
d. die Einwilligung zur Ernennung von Schulleitungen und deren Stellvertretern,
e. Genehmigung des vom pädagogischen Beirat in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Schulleitungen erarbeiteten pädagogischen Konzepts der Schulen,
f. die Entlastung des Vorstandes,
g. die Feststellung des Jahresabschlusses,
h. die Wahl des Abschlussprüfers, sofern Bedarf besteht und die finanzielle Lage dies zulässt,
i. die Festlegung eines Kataloges zustimmungspflichtiger Geschäfte.
(3) Weitere Rechte des Stiftungsrats nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
(4) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu erteilen.
(5) Der Stiftungsrat kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder hauptamtlich tätig werden sollen, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen,
(6) Der Stiftungsrat kann zur Regelung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Vorstandes im Einzelnen eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
§10 EINBERUFUNG, BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG DES STIFTUNGSRATS
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 und des § 8 Abs. 3 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dazu ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrats gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrats sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§11 BEIRÄTE
(1) Die Stiftung kann unterstützt werden durch einen pädagogisch-wissenschaftlichen Beirat und durch einen Wirtschaftsbeirat. Die Aufgabe der Beiräte ist es, unter der Leitung des für den jeweiligen Bereich zuständigen Mitgliedes des Stiftungsamts, den Vorstand und den Stiftungsrat in pädagogisch/wissenschaftlichen bzw. Wirtschaftsfragen zu beraten und als Diskussionspartner zur Verfügung zu stehen. Die Beiräte haben keine beschlussfassende Befugnis.
(2) Die innere Ordnung der Beiräte wird durch eine vom Stiftungsrat zu erlassende Beiratsordnung festgelegt.
§12 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen des Stifters erleichtert oder gefördert wird.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 ZWECKERWEITERUNG, ZWECKÄNDERUNG, ZUSAMMENLEGUNG, AUFLÖSUNG
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden, der neue Zweck mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§14 VERMÖGENSANFALL
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Barleben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 STIFTUNGSAUFSICHT
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Mittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ I6 INKRAFTTRETEN
Die Anerkennung der Stiftung tritt zum 1. August 2009 in Kraft.
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039203 - 649 580